Satzung

 Satzung des Musikvereins 1894 Fulda – Horas e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Musikverein 1894 Fulda – Horas e. V.“ (nachfolgend kurz „Verein“ genannt) 

und hat seinen Sitz in Fulda.

  1. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere die Erhaltung der Blasmusik, sowie die Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.

b) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.

  1. Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.
  1. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch 

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören an
    1. aktive Mitglieder,
    2. passive Mitglieder,
    3. Ehrenmitglieder.
  2. Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jugendmusiker sowie die Mitglieder des Vorstands nach § 9 dieser Satzung.
  3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben 

haben und durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. 

§ 4 Aufnahme

  1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand.
  2. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung 

beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende 

Verbandsrichtlinien) an.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    1. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
    2. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete 

Beiträge werden nicht zurückerstattet. Vereinsvermögen wie Uniformen, Instrumente, Noten etc. sind 

nach dem Ausscheiden unverzüglich zurück zu geben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht
    1. nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
    2. sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu lassen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.
  3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung oder durch eine von der Hauptversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen.
  5. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand.

§ 8 Hauptversammlung

  1. Eine Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu schriftlich eingeladen. Einladungen zur Hauptversammlung sind an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds benannt, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden.
  2. Der 1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende kann bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs. 1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.
  3. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Hauptversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Hauptversammlung durch die anwesenden Mitglieder.
  4. Die Hauptversammlung ist zuständig für 
    1. die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    2. die Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
  1. die Genehmigung der Haushaltsführung und vorgestellter Grundsätze für die künftige Finanzplanung des Vereins,
  2. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren/Beendigung, den Erlass und die Änderung von Beitragsordnungen,
  3. die Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,
  4. die Entlastung des Vorstands,
  5. die abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitgliederausschlüsse,
  6. den Anschluss oder Austritt zu Verbänden,
  7. die Änderung der Satzung,
  8. die Auflösung des Vereins.

5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, aktive Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. 

6. Hauptversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch den 2.Vorsitzenden geleitet. Hauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

8. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.

9. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu 

unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem/der 1. Vorsitzenden,
    2. dem/der 2. Vorsitzenden,

c) dem/der1. Schriftführer/in,

d) dem/der 2. Schriftführer/in,

e) dem/der 1. Kassierer/in,

f) dem/der 2. Kassierer/in,

g) dem/der Jugendvertreter/in,

h) dem/der Archivar/in,

  1. den Mitgliedern des Festausschusses.
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1.Vorsitzende und der/die 2.Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte/Übungsleiter.
  3. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

6. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

    1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Hauptversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.
    2. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahlen durch.
    3. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.
    4. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstandsmitglieder und Funktionsträger können für ihre grundsätzlich ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe wird durch einen Vorstandsbeschluss festgelegt.
    5. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Dirigent/musikalische Leiter kann mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand beschließt   grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    6. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz.

§ 10 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. 

Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschlusses der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der 

jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

§ 11 Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft der musizierenden Jugendlichen innerhalb des Vereins.
  2. Aufgaben und Organisation der Vereinsjugend können in einer gesonderten Satzung (Jugendordnung) 

festgelegt werden, die von der Hauptversammlung des Vereins zu bestätigen ist.

§ 12 Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Hauptversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde St. Bonifatius Fulda-Horas, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.
  3. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die 

Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 13 In-Kraft-Treten

Vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 11.03.2011 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Geändert durch Beschluss der Hauptversammlung am 04.03.2016.